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Artikel 8 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

(Es folgt dieser Satz in den übrigen elf Amtssprachen der EU, anschließend folgen die Unterschriften der Vertreter aller 15 Vertragsstaaten)

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR12040205

alte Dokumentnummer

N2199812780O

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