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Artikel 1 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

ERSTES PROTOKOLL 1)

betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

UNTER BEZUGNAHME AUF die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht –

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)

DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung

  1. a) des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von Rom“ bezeichnet,
  2. b) der Übereinkommen über den Beitritt der Staaten zu dem Übereinkommen von Rom, die nach dem Tag Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften geworden sind, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
  3. c) dieses Protokolls.

Artikel 2

Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten:

  1. a) – in Belgien: la Cour de cassation/het Hof van Cassatie und le Conseil d`État/de Raad van State,
  2. in der Tschechischen Republik: Nejvyšší soud Ceské republiky, Nejvyšší správní soud
  3. in Dänemark: Højesteret,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,
  5. in Estland: Riigikohus
  6. in Griechenland: (in cyrillischer Schrift: ta anotata digastiria),
  7. in Spanien: el Tribunal Supremo,
  8. in Frankreich: la Cour de cassation und le Conseil d`État,
  9. in Irland: the Supreme Court,
  10. in Italien: la Corte suprema di cassazione und il Consiglio di Stato,
  11. in Zypern: Ανώτατο Δικαστήριο
  12. in Lettland: Augstãkãs Tiesas Senãts
  13. in Litauen: Lietuvos Aukščiausiasis Teismas, Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
  14. in Luxemburg: la Cour Supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation,
  15. in Ungarn: Legfelsõbb Bíróság
  16. in Malta: Qorti ta' l-Appell
  17. in den Niederlanden: de Hoge Raad,
  18. in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof,
  19. in Polen: Sąd Najwyższy, Naczelny Sad Administracyjny
  20. in Portugal: o Supremo Tribunal de Justica und o Supremo Tribunal Administrativo,
  21. in Slowenien: Ustavno sodisce Republike Slovenije, Vrhovno sodisce Republike Slovenije
  22. in der Slowakei: Najvyšší súd Slovenskej republiky
  23. in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/ arbetsdomstolen,
  24. in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen,
  25. im Vereinigten Königreich: the House of Lords und andere Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr möglich ist;
  1. b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

Artikel 3

(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die Regelungen betrifft, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Absatz 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung der in Artikel 1 genannten Übereinkünfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 5 2)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 6 3)

(1) Zu seinem Inkrafttreten bedarf dieses Protokoll der Ratifikation durch sieben Staaten, für die das Übereinkommen von Rom in Kraft ist. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Zweite Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 4) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt das vorliegende Protokoll ebenfalls am Tag des Inkrafttretens des Zweiten Protokolls in Kraft.

(2) Eine Ratifikation, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden dritten Monats wirksam, sofern die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens von Rom durch den betreffenden Staat wirksam geworden ist.

Artikel 7 5)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,
  2. b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt,
  3. c) die Benennungen nach Artikel 3 Absatz 3,
  4. d) die Mitteilungen nach Artikel 8.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Artikel 2 Buchstabe a) bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt so lange, wie das Übereinkommen von Rom nach seinem Artikel 30 in Kraft bleibt.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 11 6)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten –

erklären sich bereit, im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Austausch von Informationen über die rechtskräftigen Entscheidungen einzurichten, die von den in Artikel 2 des genannten Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erlassen worden sind. Der Informationsaustausch umfaßt

  1. die Übermittlung der Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Gerichte sowie der wichtigen Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Gerichte durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen an den Gerichtshof;
  2. die Klassifizierung und dokumentarische Auswertung dieser Entscheidungen durch den Gerichtshof, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung von Zusammenfassungen und Übersetzungen sowie der Veröffentlichung von besonders wichtigen Entscheidungen;
  3. die Übermittlung des dokumentarischen Materials durch den Gerichtshof an die zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien des Protokolls sowie an die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch das Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird –

vertreten die Auffassung, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem Protokoll beitreten sollte.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

_____________________

1) Wortlaut geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1996.

2) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 3

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 5

3) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 4

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.

Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 5

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat. Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“

4) Vgl. oben.

5) Die Notifikation betreffend die Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 5

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 6

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

Artikel 7

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“

6) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

Artikel 2

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“

Artikel 6

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.“

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR40264966

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