vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 1

Zuständige Behörden

(1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:

  1. a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
  1. b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
  1. c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

(2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:

  1. a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
  1. b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
  1. c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

Schlagworte

Migrationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261291

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte