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Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

§ 0

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 59/2024

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Unterzeichnungsdatum

18.07.2023

Index

49/06 Schubverkehr

Langtitel

Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

StF: BGBl. III Nr. 59/2024

Sprachen

Armenisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Durchführungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Mai 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PROTOKOLL

ZWISCHEN

DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG

UND

DER REGIERUNG DER REPUBLIK ARMENIEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN

ÜBER DIE RÜCKÜBERNAHME VON PERSONEN MIT UNBEFUGTEM AUFENTHALT

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Armenien (im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ bzw. „Partei“ oder gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) sind gemäß Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt 1 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) wie folgt übereingekommen:

____________________

1 Siehe ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 13.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261304

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