Artikel 1
Zuständige Behörden
(1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:
- a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
- Bundesministerium für Inneres
- c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
- Bundesministerium für Inneres
(2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:
- a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
- Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
- Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
- b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
- Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
- Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
- c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
- Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
- Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
Schlagworte
Migrationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261291
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