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Artikel 2 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 2

Inhalt, Übermittlung und Beantwortung von Rückübernahmeanträgen

(1) Der erforderliche Inhalt von Rückübernahmeanträgen ist gemäß Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festzulegen.

(2) Ein gemeinsames Formblatt zur Verwendung für Rückübernahmeanträge ist dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 5 beigefügt.

(3) Rückübernahmeanträge, die Bestätigung ihres Empfangs, die Antworten darauf und alle sonstigen damit zusammenhängenden Mitteilungen werden über dasReadmission Case Management Electronic System (nachstehend „RCMES“ genannt) oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, übermittelt. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Antrags gilt der Sendebericht als Bestätigung des Empfangs des Rückübernahmeantrags. Solange der armenischen Vertragspartei nichts anderes mitgeteilt wird, nimmt Österreich eingehende Rückübernahme- oder Durchbeförderungsanträge nur per E-Mail entgegen.

(4) Bei der Übermittlung von Rückübernahmeanträgen und der Beantwortung von Rückübernahmeanträgen sind die Fristen des Artikels 11 des Rückübernahmeabkommens zu beachten.

(5) Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) der ersuchenden Vertragspartei aufgegriffen, nachdem sie direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kommend die Grenze illegal überschritten hat, so kann die ersuchende Vertragspartei innerhalb von zweiArbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag (gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens) stellen.

Schlagworte

Rückübernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261292

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