Artikel 19
Recht der Spezialmission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaates zu führen
(1) Spezialmissionen sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaates an den von der Mission benützten Räumlichkeiten und bei Dienstfahrten an ihren Beförderungsmitteln zu führen.
(2) Bei der Ausübung des auf Grund dieses Artikels eingeräumten Rechtes ist den Gesetzen, Vorschriften und Gebräuchen des Empfangsstaates Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011126
alte Dokumentnummer
N1198514752S
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