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Artikel 20 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 20

Ende der Tätigkeit einer Spezialmission

(1) Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem

  1. a) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
  2. b) mit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
  3. c) mit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
  4. d) auf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
  5. e) auf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.

(2) Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011127

alte Dokumentnummer

N1198514753S

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