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Artikel 21 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 21

Stellung des Staatsoberhauptes und hochgestellter Persönlichkeiten

(1) Das Oberhaupt des Entsendestaates genießt als Leiter einer Spezialmission im Empfangsstaat und in dritten Staaten die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die vom Völkerrecht Staatsoberhäuptern bei offiziellen Besuchen zugestanden werden.

(2) Der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere Persönlichkeiten hohen Ranges genießen, wenn sie an einer Spezialmission des Entsendestaates teilnehmen, im Empfangsstaat und in dritten Staaten zusätzlich zu den ihnen durch dieses Übereinkommen eingeräumten Begünstigungen die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihnen vom Völkerrecht zugestanden werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011128

alte Dokumentnummer

N1198514754S

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