vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 18

Zusammentreffen von Spezialmissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates

(1) Spezialmissionen von zwei oder mehreren Staaten dürfen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, und dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu widerrufen.

(2) Der dritte Staat kann bei Erteilung seiner Zustimmung Bedingungen stellen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.

(3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaates in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011125

alte Dokumentnummer

N1198514751S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)