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Artikel 19 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 19

Recht der Spezialmission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaates zu führen

(1) Spezialmissionen sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaates an den von der Mission benützten Räumlichkeiten und bei Dienstfahrten an ihren Beförderungsmitteln zu führen.

(2) Bei der Ausübung des auf Grund dieses Artikels eingeräumten Rechtes ist den Gesetzen, Vorschriften und Gebräuchen des Empfangsstaates Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011126

alte Dokumentnummer

N1198514752S

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