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ARTIKEL 18 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1995

ARTIKEL 18

Ortstafeln

Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063164

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