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Artikel 19 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 19

Artikel 19

Bestätigungszeichen

Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Straße bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus großen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.

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