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Artikel 13a Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Artikel 13a

Sondervorschriftzeichen

1. Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre Bedeutung.

2. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis zu den Zeichen E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.

2 bis. Zeichen E 11a ist für Tunnels mit einer Länge von mehr als 1.000 m zu verwenden sowie in den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Fällen. Für Tunnels mit einer Länge von 1.000 m oder mehr, ist die Länge entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einer zusätzlichen Tafel H 2, wie in Anhang 1, Abschnitt H beschrieben, anzugeben. Der Name des Tunnels kann nach Maßgabe Artikel 8, Absatz 3 angegeben werden.

3. Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.

4. Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.

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