ARTIKEL 18
Ortstafeln
Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder den Namen eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen unterscheiden sich deutlich von den im Artikel 13a Absatz 2 angeführten Zeichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Gesetzesnummer
10011543
Dokumentnummer
NOR40063164
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