Artikel 17
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen.
Schlagworte
Protokollauszug
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055567
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