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Artikel 16 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 16

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen von einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied geleitet.

Die Generalversammlung wählt durch Handzeichen zwei Stimmenzähler. Sie wählt ferner einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

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