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Artikel 16 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 16

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen von einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied geleitet.

Die Generalversammlung wählt durch Handzeichen zwei Stimmenzähler. Sie wählt ferner einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055566

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