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Artikel 18 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

TEIL III

DER VERWALTUNGSRAT Artikel 18

Artikel 18

Der Verwaltungsrat ist mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft betraut.

Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Diese sowie ihre Stellvertreter werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit von der Generalversammlung bestellt. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Eigenschaft teil.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die Aktien im Nennwert von mindestens 5 v. H. des ursprünglichen Grundkapitals der Gesellschaft besitzen, haben Anspruch auf je einen Sitz im Verwaltungsrat; jeder derart Berechtigte schlägt der Generalversammlung die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds und eines Stellvertreters vor.

Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der ersten drei Jahre wird jedes Jahr ein Drittel des Verwaltungsrates erneuert. Zu diesem Zweck werden in der Sitzung der Generalversammlung, die auf den Ablauf des dritten Rechnungsjahres der Gesellschaft folgt, die Verwaltungsratsmitglieder, die zum Ende des vierten und fünften Rechnungsjahres der Gesellschaft ausscheiden, durch das Los bestimmt.

Alle Verwaltungsratsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

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