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Artikel 19 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 19

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung. Das gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen, sofern nicht ein Aktionär die sofortige Besetzung eines freigewordenen Sitzes verlangt. In diesem Falle beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl ein.

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