vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 17

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte