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Artikel 17 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 17

Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059721

alte Dokumentnummer

N4197234861L

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