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Artikel 16 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 16

Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie österreichischen Staatsangehörigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059720

alte Dokumentnummer

N4197234860L

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