Artikel 18
Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059722
alte Dokumentnummer
N4197234862L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
