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Artikel 18 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 18

Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059722

alte Dokumentnummer

N4197234862L

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