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Artikel 19 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 19

Artikel 19. Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels XII der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059723

alte Dokumentnummer

N4197234863L

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