Artikel 20
Artikel 20. Österreich und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen ins Einvernehmen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059724
alte Dokumentnummer
N4197234864L
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