Artikel 17
Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059721
alte Dokumentnummer
N4197234861L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
