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Artikel 16 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 16

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.
  1. die Identität der ausgelieferten Person,
  2. das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
  3. die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
  4. die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des Ortes.
  1. b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.
  2. c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buchstabe a.
  3. d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020104

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