Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 16
Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen:
- a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.
- Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus:
- – die Identität der ausgelieferten Person,
- – das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
- – die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
- – die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des Ortes.
- b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.
- c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buchstabe a.
- d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20001438
Dokumentnummer
NOR40020104
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