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Artikel 15 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 15

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

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