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Artikel 16 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 16

Dieses übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten wird dieses übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommision für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.

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