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Artikel 14 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 14

Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende übereinkommen in Kraft getreten ist.

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