Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält, dieses übereinkommen auf Auszüge von Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden.
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