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Artikel 11 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält, dieses übereinkommen auf Auszüge von Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden.

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