Artikel 13 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Mündliche Anhörungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein hinreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will. Sie kann den Beteiligten auch in anderen Fällen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

3. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080284

alte Dokumentnummer

N5199319528L

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