Artikel 12
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.
Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269560
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