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Artikel 11 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 11

  1. 1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für Nicht – CEEPUS III Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS IV Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von ihrer Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.
  2. 2) Beitrittsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über die hinterlegten Beitrittsurkunden in Kenntnis.
  3. 3) Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
  4. 4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS IV Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und in Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269559

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