Artikel 13
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung des Datenschutzes und ergreifen wirksame Maßnahmen, um angemessene Datenschutzstandards zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Datenschutzstandards für CEEPUS IV mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und den nachfolgenden Verordnungen übereinstimmen sollen.
Geschehen zu Warschau, Polen am 20. September 2023, in einem Original in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269561
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