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Artikel 13 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 13

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung des Datenschutzes und ergreifen wirksame Maßnahmen, um angemessene Datenschutzstandards zu gewährleisten.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Datenschutzstandards für CEEPUS IV mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und den nachfolgenden Verordnungen übereinstimmen sollen.

Geschehen zu Warschau, Polen am 20. September 2023, in einem Original in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269561

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