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Artikel 12 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 12

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.

Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269560

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