Artikel 11
Auskunftsverlangen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen sowie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.
2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an eine Person, an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie davon.
3. In ihrem Auskunftsverlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens sowie auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
4. Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind bei Unternehmen die Inhaber oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.
5. Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.
6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie der Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080257
alte Dokumentnummer
N5199319501L
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