Artikel 11 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 11

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, durch Protokoll 23 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder durch das vorliegende Abkommen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck sind die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde befugt:

  1. a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;
  2. b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;
  3. c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
  4. d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel, die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen benutzen, zu betreten.

2. Die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch an Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens die erforderlichen Massnahmen nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080223

alte Dokumentnummer

N5199319467L

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