Artikel 11 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 11

1. Bei der Bestimmung der in den Artikeln 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 zu diesem Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080120

alte Dokumentnummer

N5199319364L

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