Artikel 11
Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des besagten Rechtsaktes kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
2. Absatz 1 gilt auch für Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes.
3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 2,
- Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 8 des besagten Rechtsaktes einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
4. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080137
alte Dokumentnummer
N5199319381L
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