ABSCHNITT III
ANHÖRUNG BETEILIGTER UND DRITTER
Artikel 11
Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
1. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 des Kapitels XIII oder eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 desselben Kapitels zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 desselben Kapitels den Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
2. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Kapitels XIII vorläufig erlassen, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung, den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
Im Anschluß an die Äußerung der Beteiligten erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben sich die Beteiligten innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist endgültig.
3. Die Beteiligten äußern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080282
alte Dokumentnummer
N5199319526L
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