Artikel 10.
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht. In diesem Falle kann die Entlastung nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10003975
Dokumentnummer
NOR12044584
alte Dokumentnummer
N3196435849J
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