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Artikel 10. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 10.

Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht. In diesem Falle kann die Entlastung nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044584

alte Dokumentnummer

N3196435849J

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