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Artikel 11. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 11.

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche irrige Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bescheinigungen und Bestätigungen vermeiden werden.

(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Erstattungsanträge.

(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer von ihnen erteilten Bescheinigung oder Bestätigung oder eines von ihnen abgegebenen Berichtes oder andere erhebliche Tatsachen feststellen, zu entsprechender Mitteilung an die zentrale Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044585

alte Dokumentnummer

N3196435850J

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