Artikel 6.
(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.
(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(3) Die Entscheidung über den Antrag obliegt in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist. Die Durchführung der Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle durch das zuständige Steueramt.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10003975
Dokumentnummer
NOR12044580
alte Dokumentnummer
N3196435845J
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