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Artikel 7. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 7.

(1) Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete Steuerbehörde (Finanzamt - Steuerkontrollstelle) des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, die Überweisung des Rückerstattungsbetrages gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044581

alte Dokumentnummer

N3196435846J

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