Artikel 9.
(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher Sprache entgegen.
(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in französischer Sprache entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10003975
Dokumentnummer
NOR12044583
alte Dokumentnummer
N3196435848J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
