§ 5
Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144889
alte Dokumentnummer
N9194041524L
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