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Art. 22 § 6 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 6

Für die Exekution auf einen Anspruch, der auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 325, 326, 328, 329 der Exekutionsordnung mit der Besonderheit, daß behufs Befriedigung Exekution auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Zwangsversteigerung geführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144890

alte Dokumentnummer

N9194041525L

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