§ 7
Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144891
alte Dokumentnummer
N9194041526L
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